Ulmer Thesen der Bundesvertretung Akademischer Mittelbau (BAM) zur Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse in der Wissenschaft

Die Ulmer Thesen der BAM, beschlossen am 6. Juli 2002 auf der 15. Delegiertenversammlung, betreffen die Ausgestaltung der Promotionsphase, der Juniorprofessuren und der Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland.

  1. Promovierende müssen Beschäftigungsverhältnisse erhalten, die eine ausreichende materielle Absicherung und eine Sozialversicherung einschließen.

  2. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eine Hochschulkarriere auf Juniorprofessuren anstreben, müssen eine Option für Tenure-Positionen erhalten.

  3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nur dann erfolgreich selbstständig wissenschaftlich arbeiten, wenn Ihnen kontinuierlich eine angemessene Grundausstattung zur Verfügung gestellt wird.

  4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren müssen ausreichende Freiräume für eigene wissenschaftliche Arbeit erhalten; die Lehrverpflichtung ist in der ersten Phase auf 4 und in der zweiten Phase auf 6 Semesterwochenstunden zu begrenzen.

  5. Wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Hochschulkarriere auf anderem Wege, d.h. nicht über die Juniorprofessur anstreben, müssen Qualifizierungsbedingungen erhalten, die denen auf Juniorprofessuren vergleichbar sind.

  6. Beschäftigungsverhältnisse in Lehre und Forschung sind in der Regel unbefristet abzuschließen.*

  7. Alle Arbeitsverhältnisse in Lehre und Forschung müssen wissenschafts-spezifisch und bundeseinheitlich tarifvertraglich geregelt werden.*

Zu These 6:
Befristete Beschäftigungsverhältnisse können dann abgeschlossen werden, wenn  sie der Weiterqualifizierung der/des Beschäftigten dienen. Weitere Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind (die Gründe für eine Ausnahme sind in Anlehnung an § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes i.d.F. vom 21.12.2000 und des EU-Arbeitsrechts tarifvertraglich zu regeln).

Zu These 7:
Diese tarifvertraglichen Regelungen müssen folgende Elemente enthalten: