Die Ulmer Thesen der BAM, beschlossen am 6. Juli 2002 auf der 15. Delegiertenversammlung, betreffen die Ausgestaltung der Promotionsphase, der Juniorprofessuren und der Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland.
Promovierende müssen Beschäftigungsverhältnisse erhalten, die eine ausreichende materielle Absicherung und eine Sozialversicherung einschließen.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nur dann erfolgreich selbstständig wissenschaftlich arbeiten, wenn Ihnen kontinuierlich eine angemessene Grundausstattung zur Verfügung gestellt wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren müssen ausreichende Freiräume für eigene wissenschaftliche Arbeit erhalten; die Lehrverpflichtung ist in der ersten Phase auf 4 und in der zweiten Phase auf 6 Semesterwochenstunden zu begrenzen.
Wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Hochschulkarriere auf anderem Wege, d.h. nicht über die Juniorprofessur anstreben, müssen Qualifizierungsbedingungen erhalten, die denen auf Juniorprofessuren vergleichbar sind.
Beschäftigungsverhältnisse in Lehre und Forschung sind in der Regel unbefristet abzuschließen.*
Alle Arbeitsverhältnisse in Lehre und Forschung müssen wissenschafts-spezifisch und bundeseinheitlich tarifvertraglich geregelt werden.*
Zu These 6:
Befristete Beschäftigungsverhältnisse können dann abgeschlossen
werden, wenn sie der Weiterqualifizierung der/des Beschäftigten dienen. Weitere Ausnahmen sind nur
möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind (die Gründe
für eine Ausnahme sind in Anlehnung an § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
i.d.F. vom 21.12.2000 und des EU-Arbeitsrechts
tarifvertraglich zu regeln).
Zu These 7:
Diese tarifvertraglichen
Regelungen müssen folgende Elemente enthalten:
Abgrenzung von Aufgabenfeldern,
Regelungen über Arbeitsentgelte und flexible Arbeitszeiten, die den Besonderheiten von Lehre und Forschung Rechnung tragen,
leistungsorientierte Anreizelemente.
Typisierung der Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen,
Option für die Übernahme in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere im Drittmittelbereich,
Voraussetzungen und Sachgründe für die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen,
Sicherung der Sozialverträglichkeit von betriebsbedingten Kündigungen.