Landesvertretung Akademischer Mittelbau
an den Universitäten in Baden-Württemberg (LAM
– BW)
Die Stellungnahme der LAM-BW zum Anhörungsentwurf vom 26 März 2007:
"Entwurf
eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich
(EHFRUG)"
I.
Vorbemerkungen
Unsere Stellungnahme fokussiert die grundlegenden Änderungen und
Erweiterungen des Entwurfs und solche die das wissenschaftliche Personal
betreffen.
Wir bedauern, dass der
Gestaltungsspielraum landesgesetzlicher Regelungen im Hochschulbereich nicht
genutzt wurde, um unsere Vorstellungen in der Gesetzesnovelle einzubringen, die
bei den vorangehenden Novellierungen vom
Ministerium unter Hinweis auf die HRG-Begrenzungen nicht aufzunehmen waren.
Unabhängig von den Begründungen meinen wir, dass die
Personalrechtsreform vorwiegend der Umsetzung der politisch motivierten
Auslegung des hochschulspezifischen Auftrags dien, viele Studierenden bei
geringster Abbrecherquote zu einem ersten Hochschulabschluss zu bringen.
Unbestritten
liegt damit ein zukunftweisendes Konzept vor, das über flexible
Aufgabenzuweisung bei dem wissenschaftlichen Personal in den Feldern Lehre und
Forschung den Weg für eine andere Mehrklassenrealität als die der bisherigen
Hochschularten ebnet. Bedauerlicher
weise ist dieser Ansatz nur insoweit zielführend, so weit er auf den
Massendurchsatz fokussiert ist.
Die das wissenschaftliche Personal betreffenden Veränderungen sind als
Weichenstellung für die lokale Klassenbildung innerhalb der einzelnen Beschäftigungsgruppen
einer Hochschule angelegt und unterstützen die landesweite Entwicklung zu
wenigen forschenden Hochschulen und die den Ausbildungsauftrag des Erststudiums
tragenden Wissenschaftsschulen.
Damit entlarvt sich rückwirkend, die sich auf so überzeugende Begriffe
wie Autonomie und Profilbildung stützende Einführung einer veränderte
Organisationsstruktur in
den Hochschulen durch die Gesetze von1999 und 2004 als
trojanisches Pferd für den Weg zu ausgewählten Forschungs- und vielen nur
regional bedeutungsvollen Lehruniversitäten.
Nach dieser Erfahrung, darf es nicht verwundern, dass wir die Begründung:
„Erprobung neuer Mitwirkungsformen“ für das Aushebeln der garantierten -
auf Wahlen beruhenden - Gruppenvertretung in Senat und Fakultätsrat, als
heuchlerisch einstufen.
Wir deuten dieses Vorgehen als Angriff auf eine substanziell wertvolle
Mitwirkung, bei dessen erfolgreicher Umsetzung die letzte sichtbare
Identifikationsmarke verschwindet und damit corporate identity auf die äußeren
Symbole eines vermeintlichen Miteinander beschränkt.
Wenngleich der Frust über den Entwurf überwiegt, so bewerten wir einige Veränderungen zumindest in ihrem Ansatz als positiv.
Dazu zählen wir, das die Notwendigkeit anerkannt wird, Lehrpersonen in den Hochschulen zu beschäftigen, die vorwiegend für die selbständige Wahrnehmung der direkten Lehraufgaben sowie der Lehrentwicklung zuständig sind.
Als fair stufen wir die unveränderte Lehrdeputatsforderung für die in Weiterbildung befindlichen Akademischen Mitarbeiter ein.
Zieht man die Stimmung im wissenschaftlichen Personal heran, dann hat sich die Top-Down-Entscheidungsstruktur nicht grundsätzlich bewährt. Die Umsetzung des vorgelegten Entwurfs weitet eher die Motivationsverluste aus. Wobei die erhöhte formale Flexibilisierung des Personaleinsatzes der nachhaltigen Aufgabenerfüllung entgegensteht, die nur erreichbar sein wird, wenn dem schöpferischen Finden neuer Aspekte und Vorgehensweisen zur Problemlösung auch in der Lehre ausreichend Raum gegeben wird.
II
Bewertung der
Flexibilisierungsansätze des Entwurfs
Hochschulen leisten einen zentralen Beitrag zur Standort- und somit
Zukunftssicherung, weshalb sie, unabhängig von den durch die Föderalismusreform
veränderten Zuständigkeiten, die Verpflichtung zur ständigen
Weiterentwicklung haben. Der permanente Reformprozess ist Eigenaufgabe der
Hochschulen, der ihnen als Einrichtungen am staatlichen Gängelband und
materiellen Tropf mehrheitlich nur bedingt auch zur Profilschärfung überlassen
wurde, weshalb eine gegebenenfalls sogar zutreffende Beanstandung nicht
ausreichender Leistungen und Güte den Hochschulen allerhöchstens anteilig
zuzuordnen ist.
Ungeachtet der Risiken für die Homogenität der deutschen
Hochschullandschaft, verschaffen die Abweichungs- und Ersetzungsbefugnis Baden-Württemberg
die Chance für eine realitätsentsprechende Gestaltung, wodurch sowohl die
Effizienz der baden-württembergischen Hochschulen dauerhaft auf hohem Niveau
gehalten werden kann, die Ressourcen bedarfsgerecht nach veränderten
Anforderungen umzulagern sind und sowohl die Qualität der den Hochschulen
zukommenden Aufgabenerfüllungen als derjenigen ihrer Absolventen optimal zu
sichern wäre.
Zu beurteilen ist, ob und inwieweit es dem Entwurf gelingt, den Hochschulen Raum zu schaffen, damit sie die quantitativen und qualitativen Ansprüche der Gesellschaft wie seiner Bürger angemessen bedienen können. Dazu befassen wir uns mit Neuregelungen in den Schwerpunkten: Personalrechtsreform und der Option zur Abweichung vom Prinzip der Gruppenhochschule.
II
a Die Personalrechtsreform
betreffende Bewertung
Die Zusammenlegung der bisherigen Personalkategorien wissenschaftlicher
Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
unter der Bezeichnung Akademischer Mitarbeiter sehen wir für die Universitäten
als eine eher unkritische Maßnahme an.
Der in § 52 LHG hinzugefügte Anspruch auf eine Dienstaufgabenbeschreibung, in der auch der Umfang des Lehrdeputats konkretisiert wird, entspricht der verbreiteten Universitätspraxis.
Inhaltlich
nicht akzeptabel sind im Entwurf die Ausführungen zum Erlasscharakter der
Dienstaufgabenbeschreibung und des Änderungsvorbehalts, der ausschließlich von
den Bedürfnissen der Hochschule abhängig gemacht wird. Als Akademische
Mitarbeiter akzeptieren wir, dass die wahrzunehmenden Aufgaben weisungsgebunden
zugeordnet werden, jedoch lehnen wir die, in der Entwurfsformulierung nicht
ausgeschlossene Beliebigkeit der Aufgabenbeschreibung und des Einsatzes ab.
Wir erwarten folgende Ergänzungen im Gesetz.
1. Die Mitwirkung der direkt vorgesetzten Person und die Beteiligung der Betroffenen ist vorzusehen.
2. Die Änderung der Dienstaufgaben in Umfang und Häufigkeit bedarf einer Zumutbarkeitsklausel.
Die Erweiterung um die einforderbare Aufgabenbeschreibung verändert den Beschäftigungscharakter in seiner Obliegenheit nicht. Wir warnen daher vor dem Trugschluss, wonach erhebliches Potenzial für die weitere Übernahme von Aufgaben in der Lehre durch Neuformulierung bei den dauerbeschäftigten Akademischen Mitarbeitern zu gewinnen ist. Zur Klarstellung: Aufgaben in der Lehre sind eine typische Zuordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Zeitbelastung der derzeitigen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauerstellen beträgt für die Erledigung von direkten und indirekten Lehraufgaben für Angestellte minimal etwa 56% und für Beamte ca. 61%1.
· Der angenommene zeitliche Verfügungsumfang schrumpft zusätzlich, weil viele Kolleginnen und Kollegen in weit größerer Zeitbindung als dem vorgenannten Umfang in der Lehre eingesetzt sind.
· Es wird wohl kein nennenswerter Flexibilitätsmangel nachzuweisen sein, was sich belegen lässt, wenn infolge von unvorhersehbaren bzw. erwarteten Veränderungen innerhalb des Lehrkörpers bzw. durch Neuordnungen des Studiums von wissenschaftlichen Mitarbeitern andere Aufgaben wahr zu nehmen waren.
Der Vollständigkeit halber weisen wir auf eine indirekte Veränderung hin. Während bislang Magister, Staatsexamen oder Diplom Eingangsvoraussetzung für die Einstellung im Amt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters war, bleibt es zwar beim ersten Studienabschluss, nur dieser ist mit dem Bachelor gegenüber den vorgenannten deutlich abgesenkt, was folgerichtig nicht auswirkungslos für den Einsatz und das Niveau der zu erbringenden Dienstleistung sein wird. Begrenzen könnte man den Qualitätsverlust, indem man für eine Dauerbeschäftigung zumindest den mit den vorgenannten bisherigen eher vergleichbaren Abschluss des Master als Beschäftigungskriterium vorgibt. Wobei wir hoffen, dass die Universitäten ihre Einstellungspraxis beibehalten, nach der im Falle einer Dauerbeschäftigung das Vorliegen einer Promotion die Regel ist.
Mit Interesse haben wir uns die Angaben zur neuen Personalkategorie der
Dozenten §51a LHG angeschaut und beim Hochschuldozenten festgestellt, dass von
den entsprechenden Personen Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die in dem
beschriebenen Umfang, wie im Hinblick auf die
weitergehende Lehrebeschäftigung von vielen erfahrenen Kolleginnen und
Kollegen des Mittelbaus bereits jetzt regelmäßig erbracht werden. Woraus man
ableiten könnte, dass die Erweiterung um eine Untergruppe bei den
Hochschullehrern überhaupt nicht notwendig wäre. Zumal eine Einordnung dieser
Position als tenure-track für
positiv evaluierte Juniorprofessuren nicht zielgerichtet begründbar ist. Aus
unserer Sicht erscheint die Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Akademischen
Mitarbeiter adäquater, weil damit die permanente Forderung nach Flexibilität
langfristig gesicherter zu erreichen ist.
In Anbetracht der neuen Hochschuldozentur, erneuern wir unsere Forderung
“Langjährig tätigen,
erfahrenen akademischen Mitarbeitern wird in der Regel die selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben übertragen.”, als ergänzenden Satz des Absatzes (1) von § 52 aufzunehmen. Eine solche Regelung wird
wohl ohnehin zur geforderten Sicherstellung des betreuungsaufwendigeren
Erststudiums mit deren studienbegleitenden Prüfungen unumgänglich. Darüber
hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der entsprechenden Übertragung bis
Hochschuldozenturen etabliert sind und weil zu erwarten ist, das Lehrprofessoren
wohl weniger in den zur Lehre gehörenden Veranstaltungsformen Seminar, Übung,
Praktikum dauerpräsent sein werden.
Selbstverständlich haben wir auch konkrete Vorstellung wie die weiteren
personalrechtlichen Veränderung einzuschätzen sind, was unseren
Ausführungen im Kapitel
Vorbemerkungen zu entnehmen.
II
b Bewertung der Option zu einer veränderten
Gremienzusammensetzung
Von grundsätzlich anderer Qualität als die vorbehandelten Sachverhalte ist der die Gremienzusammensetzung § 10 LHG betreffende Vorstoß einzuordnen. In der politischen Entwicklung der Bundesrepublik ist der Zusammenhang der Begriffe Mitbestimmung, Demokratieverständnis und gesellschaftliche Sichtweise festzumachen. Darüber hinaus ist das Prinzip der Gruppenhochschule mit der Ablösung der Ordinarienuniversität verbunden und seitdem wird die Beteiligung an den Gestaltungs- und Entscheidungsabläufen hinterfragt. In diesem Kontext passen sich die beiden vorangegangenen gesetzlichen Strukturveränderungen in Baden-Württemberg ein, mit denen die Gewichtung zugunsten einer zentralen Entscheidungsstruktur verändert wurde.
In dem vorliegenden Entwurf begründet man die optionale Möglichkeit, von
dem Prinzip der Gruppenhochschule abzuweichen, mit der Erprobung
reformorientierter Organisationsmodelle.
Dabei überlässt man die Wahlentscheidungen den Senaten, die jeweils in den
Grundordnungen ihrer Hochschulen entsprechendes Abgehen von dem bisherigen
Prinzip beschließen können. Gleichwohl macht die Begründung deutlich, dass
eine Ausweitung der Mitwirkung in der GO nicht akzeptieren wird. Wir lehnen
diese Option ab, nicht nur weil sie Veränderungen ausschließlich in einer gewünschten
Weise gestattet, es unsicher ist, ob es beispielsweise nach schlechten
Erfahrungen mit dem Abgehen von der garantierten Gruppenpartizipation noch ein
Zurück geben kann, aus grundsätzlicher Überlegung sowie den Erfahrungen
mit früherer Beteiligung im Vergleich mit der zur Zeit wirksamen
Top-Down-Hierachie. Dabei ist es nützlich, dass es noch Kollegen in der LAM-BW
gibt, die im Verwaltungsrat ihrer Universität die befruchtende Atmosphäre
erlebt haben, die durch die Mitwirkung von Universitätsmitgliedern aus den
unterschiedlichen Gruppen zustande kam.
Diese
positive Einschätzung der Gruppenmitwirkung wird unter anderem von Rektoren,
Professoren und Universitätskanzlern aus Baden-Württemberg geteilt, als mit
der Strukturreform 1999 der VR abgeschafft wurde. Die jetzt herrschende Sachlage
bestärkt und darin, die angedeuteten Mitwirkungsideen, die sich entwickeln
sollten, als ungeeigneten Ersatz für eine einforderbare Partizipation
anzusehen.
Der Widerspruch zur Option ergibt sich aus der Festsstellung, dass
zumindest den Universitäten die garantierte Gremienrepräsentanz gut bekommen
ist. Dieses bestätigt die allgemeine Erkenntnis, das Ergebnisse von
Entscheidungsprozessen sich als belastbarer und praxistauglicher erweisen, wenn
eine breite Einbindung anderer Sichtweisen in die Entscheidungsprozesse
eingeflossen sind. Diese Bewertung trifft auch auf die Entscheidungsqualität
zu, die in den Hochschulen durch die Vorstände und Fakultätsvorstände nur
unter der Einbeziehung ausgewählter professoraler Beratung zustande kommen.
Wir haben schon im Zusammenhang mit der Effektivität des
Verwaltungsrates, ausgeführt, dass die Idee schlanker Strukturen nicht allein
deshalb zur schnelleren und
richtigeren
Entscheidungen führt, nur weil an ihr wenige teilnehmen.
Wir behaupten, dass die den Hochschulen angebotene Option, als nichts
anderes zu klassifizieren ist, als ein verbrämter Ansatz die Gruppenbedeutung
aufzuhebeln und so die Partizipation zu beenden. In diesem Falle wäre es
konsequent, in allen Paragraphen des LHG und den sich aus dem Gesetz ergebenden
Ordnungen den Bezug auf bestimmte universitäre Gruppenzugehörigkeit zu
streichen. Das bedeutet auch auf die gruppenabhängigen Besetzungsbegrenzungen
zu verzichten, wie sie für die Wahl von Prorektoren, Dekanen und Prodekanen
vorgesehen sind.
III.
Forderungen an den Gesetzgeber
·
Die
Einstellungsbedingungen für auf Dauer zu beschäftigende Akademische
Mitarbeiter müssen den derzeitigen entsprechen.
·
Die
direkten Dienstvorgesetzten sind bei der Erstellung
der Dienstaufgabenbeschreibung zu beteiligen.
·
Den
Akademischen Mitarbeitern ist eine Mitwirkung bei der Dienstaufgabenbeschreibung
einzuräumen.
·
Die
Änderung der Dienstaufgaben muss in Umfang und Häufigkeit einer
Zumutbarkeitsregel unterworfen werde.
·
Erfahrenen
wissenschaftlichen Mitarbeitern ist die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben
zu übertragen.
·
Die
Gefahr des weitgehenden Motivationsverlustes muss durch Zurücknehmen überzogener
qualitätssenkender Lehreverpflichtung gebannt werden.
·
Die
Option zum Abgehen vom Prinzip der Gruppenhochschule ist zurück zu ziehen.
·
Passives Wahlrecht für Angehörige des akademischen
Dienstes in Vorstand und Fakultätsvorstand darf nicht ausgeschlossen werden.
Ulm, den 16.Mai 2007
1
Als Berechnungsbasis dient der
Mittelbauerlass, in dem der Jahresarbeitsstundenumfang bei einem 8SWS
Deputat auf hälftig festgelegt wurde, die Hochrechnung berücksichtigt die
Deputatserhöhung auf 9 SWS sowie die für
Beamte neue Wochenarbeitszeit.
_-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------_
Dr.
Ulrich Reuter
für den Vorstand
Tel
0731- 50-22759
Fax 0731 50-22763
e.mail: ulrich.reuter@uni-ulm.de
Zur zentralen Seite der => LAM-BW Präsenz Aktualität: 18.05.2007