Das
EHFRUG und eine erste Thematisierung (26.04.2007)
Einige zentrale Neuerungen im "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (EHFRUG)". Das
Massnahmenschlagwort lautet: Flexibilisierung . Es ist das "Credo"
des Gesetzes, das auf der technischen Grundlage des LHG die Veränderungen
angeht.
Die bisherige Gruppe der Hochschullehrer wird um den Dozenten erweitert.
Die Personalkategorien wissenschafliche Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben werden zur neuen Personalkategorie Akademische Mitarbeiter verschmolzen; die
Formulierung der Einstellungvoraussetzung bleibt, allerdings ist der
Hochschulabschluss zukünftig der "bachelor"! Der Gesetzgeber
räumt den Hochschulen ein, in ihren Grundordnungen Abweichungen von der
Gremienzusammensetzung zu bestimmen. Weitere Flexibilisierungen betreffen neue
Zuordnungen in der Hochschullehrerkategorie wie "Lehre-Professor"
oder die "Forschungs_Professorin". _____________________________________________________________________________________________________________________
Was kommt auf uns die Kolleginnen und Kollegen unmittelbar zu. Quelle sind
zunächst die Änderungen in § 52 Akademische Mitarbeiter.
Der Gesetzgeber will im § 52 Akademische Mitarbeiter die Dienstaufgabenbeschreibung
verankern § 52 Absatz (1) Erweiterung Satz 1. "Akademische Mitarbeiter
sind Beamte und Angestellte , denen weisungsgebunden im Rahmen der
Aufgabenerfüllung der Hochschule , insbesondere in Wissenaschaft, Forschung,
Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe
ihre Dienstaufgabenbeschreibung obliegen.
Bisheriger Satz 2 im Absatz 1 wird ersetzt durch "Zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören die Wahrnehmung von Aufgaben in der
Lehre."
Die Sätze 3 und 4 bleiben unverändert.
Der bisherige Satz 6 wird der Satz 5, mit der Änderung wegen der ist der erweiterten Personalkategoriebezeichung: "ist Akademischen Mitarbeitern die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben"
Der neue Satz 6 beginnt mit dem Satz: "Die
Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Fakultätsvorstand erlassen;" und
fährt nach dem Semikolon mit dem inhaltlich unveränderten bisherigen Satz
5 fort "in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf
Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden."
Neu sind die Sätze 7 "Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch
auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der
Lehrverpflichtung festlegt." und 8 "
Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den
Bedürfnissen der Hochschule."
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
die
Folgen der Föderalismusreform, haben die baden-württembergische
Hochschullandschaft erreicht. Praktisch wird der Gestaltungsfreiraum von den
gemeinsamen Vorgaben des HRG auf die „Provinzen“ Bundesländer übertragen.Unser
Ministerium hat die entstandene Gestaltungsmöglichkeit umgehend beim Schopfe
gepackt und serviert einen (wahrscheinlich schon länger in den ministriablen
Schubladen vorbereitet liegenden) Referenten-Entwurf mit dem tollen Kürzel EHFRUG.
Hiermit
informieren wir die Kollegenschaften
über die wesentlichen Inhalte, die unseres Erachten für den Mittelbau als
Gruppe sowie jede Person die unserer Gruppe angehört, potenziell betreffen
können. [Zur Verbreitung nutzen wir die uns bekannten Adressen an den einzelnen
Landesuniversitäten.]
Den
uns vom Ministerium zu Stellungnahme überlassenen Text, haben wir weitgehend in
eine komprimierte Spaltenform überführt und in der Anlage beigefügt.
Zumindest beteiligt das Ministerium die LAM-BW – als der landesweit anerkannten
Mittelbau-Vertretung - am schriftlichen Anhörungsverfahren.
Zunächst Was verbirgt sich hinter
der Kurzform EHFRUG 1. die formale Übersetzung => Erstes Gesetz zur Umsetzung der
Föderalismusreform im Hochschulbereich
2. (meine Übersetzung als
belegter Fachmann für Abkürzungen und Akronyme) Erstes Hochschul-Flexibilisierungs-Reform
Umkehrungsgesetz
{Die
nachfolgende Ausführungen beruhen weitgehend auf Darlegungen ie von der
Kollegin U.Weiler –Hohenheim formuliert wurden}
Tendeziell machen wir zwei
wesentliche Absichten des Gesetzes aus, die für den Mittelbau Auswirkung haben.
1. Möglichkeit
der Hochschulen durch Wahrnehmung einer Öffnungsklausel
endlich die Gruppenuniversiät auszuhebeln
Entwurf (Gesetz) räumt jeder
Hochschule die Möglichkeit ein, die Beteiligung der Gruppen in den Gremien zu
verändern. Wobei die aktuellen Mehrheitsverhältnisse sich wohl eher auf die
Beteiligung der Nichtprofessoren beziehen werden. Aus meiner Sicht ist die
Aussage, damit eine Erprobung von neuen Mitbestimmungsmodellen zu ermöglichen,
als ein Vorwand zur weitgehenden Aufhebung einer Mitwirkung durch andere als
die Professoren einzu schätzen.: § 10:
„Zur Weiterentwicklung der Selbstverwaltung und zur Erprobung
reformorientierter Modelle des Mit- und Zusammenwirkens innerhalb der
Hochschule kann das Wissenschaftsministerium in der Grundordnung
der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Vorschriften der
Sätze 1 und 2 sowie des § 19 Abs. 2Nr.2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und
Abs. 3, § 53 Abs.2 zulassen“
Begründet wird
die Notwendigkeit zur Änderung mit der bürokratischen Erstarrung der
akademischen Selbstverwaltung (Zitat Frankenberg).
Bewertung: Abzulehen,
da die gewachsenen demokratischen Entscheidungsstrukturen [sie werden als „überwundene oder bewusst nicht übernommene Vorstellungen
hochschulpolitischer Art“ diskreditiert, abgewürgt werden sollen). Aus meiner langjährigen Erfahrung in der
Gremienarbeit an den Universitäten bestehe
ich darauf, dass man der Gruppenbeteiligung nicht die Starrheit des System
anrechnen darf. Für viele Mittelbau-Gremienvertreterinnen und Vertreter beanspruche
ich die Feststellung, dass ihre Mitwirkung -über die gruppenspezifische
Sichtweise- zur erfolgten Entkrustung
und Effizienzsteigerung beigetragen hat. Durch die Erweiterung über die
professorale (Hochschullehrer) Sicht
hinaus, garantiert breite Beteiligung das wichtigste Substrat für
zukunftsorientierte Entwicklung. Darüber hinausn ist es zugleich als das
notwendige Gegengewicht zu einer von universitätsunkundigen Extrenmitgliedern
in der Hochschulräten eingebrachten Sichtweisen.
Reale Gefahr? Ich stimme denen nicht zu, die von einer nicht
tatsächlichen Gefahr ausgehen, weil sie die Einschaltung der Senate, die derzeit die Grundordnung nur mit
Zweidrittel-Mehrheit ändern können, als Hürde möglicherweise falsch
einschätzen. Universitäten mit ausschließlich externe Mitgliedern in den
Hochschulräten sowie das Gerangel um die Besetzung bei gemischten
Hochschulräten, lassen mich anderes erwarten. Formal könnte es wegen des
Quorums mit der Änderung schwierig werden, jedoch zeigen mir Informationen aus
verschiedenen Universitäten, dass entsprechende Mehrheiten durch eine
„professorengläubige Studierendenschaft“ und ähnlich in entsprechenden Fragen
agierende sonstige und wissenschaftliche Mitarbeiter auch in einem solchen
Abstimmungsprozess, „ ggf. aus Einsicht
für die Allzuständigkeit“ zur Mehrheitsbeschaffend sein könnten. Die
Ministeriumsgenehmigung ist hier überhaupt keine Hürde, weil bereits im
Referentenentwurf formuliert ist, dass im Falle einer solchen GO-Änderung das
Ministerium zustimmen wird.
2.
Die Veränderungen innerhalb der
Personalkategorien
Auf den ersten Blick sollte sich der
Mittelbau nur mit solchen- die eigenen Gruppe direkt betreffenden Änderungen
befassen. Wenn wir uns mir der den wissenschftlichen Dienst ingesamt
betreffenden Sachverhalten auseinandersetzen, dann begründet sich das aus den
tatsächlichen Auswirkungen für die Gruppe selbst bzw. die ihre Mitglieder
angehenden.
Was soll sich
was verändern? [wissenschaftliches Personal] Einführung von Forschungs-
und Lehrprofessuren, Schaffung einer neuen Hochschullehreruntergruppe: den
Dozenten, der Akademischen Mitarbeiter (als
gemeinsame Gruppe der wiss. Mitarbieiter und denLehrkräften für
besondere Aufgabe gebildet), die durch die neuen Hochschulabschlüsse
(insbesondere bachelor ) faktische Veränderung der Gruppenzusammensetzung, die
Neuregelungen für das Lehrdeputat von Hochschullehrern und Mitarbeitern (und
der eher nur als Gesichtpflege einzuordnenden Einführung des Titels
Lehrassistent), die Fakultätsdeputate
Die
angegebenen § beziehen sich zunächst auf Artikel 1 (LHG) des Entwurfs
Dazu
die betroffenen § im LHG
§44: Personal
(Hochschullehrer
sind Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten,
Zusammenfassung
wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der
Kategorie „Akademische Mitarbeiter“)
§ 46
Dienstaufgaben der Hochschullehrer (Möglichkeit der Forschungsprofessuren für 5
Jahre, generell Schwerpunktsetzung möglich, Lehrprofessuren)
§ 51a Dozenten
(Definition, Aufgaben, Zugangsvoraussetzung)
§ 52 Akademische
Mitarbeiter (§52(1) „Dienstleister“ mit extrem variablem Aufgabenprofil,
Fakultätsvorstand erstellt Dienstaufgabenbeschreibung,
§ 54 alt (Lehrkräfte
für besondere Aufgaben, gestrichen)
§ 57
…Lehrassistenten
Begründung: Bei
Hochschullehrern ist Ziel die Flexibilisierung von Forschung und Lehre, bei
Mitarbeitern „Dienstleistungsaufgaben können künftig je nach individueller
Dienstaufgabenbeschreibung spezifisch ausgestaltet werden, um … sie
übergreifend flexibel einsetzen zu können.
In
dem für uns (dem bisherigen Mittelbau) zentralen § 52 findet sich als Erweiterung, das Recht auf
eine Dienstaufgabenbeschreibung. Womit der Eindruck einer mindestens
mittelfristigen Planungsmöglichkeit erweckt wird. Beim Weiterlesen wird die
Absicht klar. Der Fakultätsvorstand wird sie dem demnächst „Akademischen
Mitarbeiter“ verordnen, mit der gesetzlich absicherten Situation sie jederzeit
(dem Bedarf entsprechend zu verändern. Das tollste findet sich an anderer
Stelle, nämlich die variable Möglichkeit sehr unterschiedlichen Umfangs, mit
dem die Lehrezuordnung für die Einzelperson festgelegt wird.
Hier
sehe ich, aus der Beobachtung was letzen Jahren an Universitäten schon gelaufen
ist, alle Schleusen geöffnet, für die gewollte, jedoch nicht aus der Sache
begründete Ungleichbehandlung der Akademischen Mitarbeiter in verschiedenen
Instituten.
(Da
der Entwurf in Artikeln strukturiert
ist, findet man aussagekräftige Angaben beispielsweise in Art. 7
LehrverpflichtungsVO, wo unter § 1 der Umfang der dienstrechtlichen
Lehrverpflichtung festgelegt wird.)
Nach geplanter Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (EHFRUG S. 33/34)
allgemein Professoren 9 LVSt,
Forschunsgprofessuren 6-8 LVSt, Lehrprofessuren 10-12 LVSt, Juniorprofs 4 dann
nach erfolgreicher Evaluation 6 LVSt, §1 5. Akad. Mitarbeiter a) zu gleichen
Teilen in F + L 9-13 LVSt, überwiegend F 6-12 LVSt, überwiegend L 13-19 LVSt,
ausschließlich L 20 – 25 LVSt, (Achtung, wenn keine Dienstaufgabenbeschreibung
vorliegt 25LVSt
LVSt
Lehrveranstaltungsstunden ist ein neuer Begriff, § 2 definiert „Eine
Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrangebot von einer ehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des
Semesters, die voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 angerechnet wird. Eine
LVSt umfasst eine Lehrzeit von mindestens 45 Minuten.“
Auch
wenn uns die im Entwurf für Hochschullehrer getroffenen Vorschläge als Gruppe
nicht angehen, betreffen sie uns sehr
oft in der eigenen Arbeitsrealität und werden deshalb hier kommentiert.
Bewertung:
Einführung von Forschungs- und Lehrprofessuren: Risiko der
Entkopplung von Forschung und Lehre, allerdings haben Lehrprofessuren noch eine
Rest an Forschung. Möglichkeit zur temporären Schwerpunktsetzung gilt nur für
Professuren (Begründung S. 88 Mitte), nicht für Dozenten.
Gefahrenpotenzial:
Schwerpunktsetzung erfolgt nach Zustimmung durch Fakultät/Vorstand. Durch
weitere Maßnahmen (s.u.) muss dann die eingesparte Lehre ausgeglichen werden
und belastet die Mitarbeiter, ohne dass sie die Möglichkeit haben sich zu
wehren (Dienstaufgabenbeschreibung macht der Fakultätsvorstand, wird zur
Kenntnis gegeben, nicht zustimmungspflichtig durch den Betroffenen).
Bitte den
Wortlaut es ergänzend hinzugekommenen § 51 a (Dozenten) lesen.
Die
Aunnahme einer Tätigkeit erfolgt nach Berufung. Die vorgesehene Struktur mit
den unterschiedlichen Zugängen zur Dauerbeschäftigung (Hochshuldotzent), sieht
das Bewährungsamt eine Juniordozentur vor. (meine Kurzeinschätzung: neue
Abhängigkeitsverhältnisse, mit zeitlich gestuftem Aufnahmevorbehalt zum
Hochschuldozent, der einzige positive einen Rettungsanker für erfolglose
Juniorprofessuren auf eine Dauerbeschäftigung, allerdings ware da auch andere
Möglichkeiten.)
Bewertung:
Dozenturen,
in dieser Form abzulehnen, da
realistisch reine Lehrprofessuren ohne Forschung. Zugeordnet der Kategorie der
Hochschullehrer, Bezahlung nach W2= Wiederbelebung der Billigprofessuren nach
C3, damit Möglichkeit wie bei den Juniorprofessuren Lehrverpflichtung einer
Fakultät billig abzudecken und Geld für Bleibeverhandlungen/Neuberufungen für
W3 zu bekommen. Qualifikation ähnlich wie bei Professoren, nur völlige
Sackgasse, da keine Chance mehr in Professorenlaufbahn zu wechseln (Lehrdeputat
12-16 SWS, s. S. 92 Mitte, auch Festlegung der übrigen Tätigkeit der Dozenten
„Lehre betreffende Dienstaufgaben wie Curriculumentwicklung, Evaluation u.a).
Dozenten
leisten ihre wissenschaftliche Arbeit in der Lehre, s. S. 88 unten, auch wenn
der Verweis auf §46 prinzipiell andere Rechte und Pflichten des Hochschullehrers
einschließlich der Forschung nicht ausschließt, so ist es realistisch doch der
glatte Hohn. (S.92 unten). Allerdings dürfen die Dozenten nix Wichtiges werden,
weder Dekan noch Prorektum, dazu bedarf es professoraler Würde (Merci Jo,.das
war mir entgangen). Da reine Sackgassenlaufbahn ist die Möglichkeit zur
unbefristeten Beschäftigung nur konsequent.
Gefahrenpotenzial: Sackgasse für
Betroffenen, Dozenten sind Fakultätspuffer für überschüssige Lehrverpflichtung,
Hochschullehrer 2. Klasse und damit realistischerweise ohne Stellen und
Ausstattung, da keine zwingende Forschung. Damit auch nicht drittmittelfähig.
Für wissenschaftliche Studiengänge abzulehnen, da gute Lehre auf der Einheit
von Forschung und Lehre basiert.
Bewertung:
Veränderung des Lehrdeputats von Hochschullehrern und Mitarbeitern EHFRUG S.34
bei
gleichen Anteilen in Forschung und Lehre 9-13 LVSt (heute: max. 9 SWS ist ggf was anderes, zumal
der Mittelbauerlass damals festlegte 8 SWS: bedeuten die halbe ganzjährige
Arbeitszeit; bei der Ausweitung und der für Beamte verlängerten
WoArbeitszeit resultierte bis heute für
Vollzeitbeschäftige beamtete Kolleginnen und Kolllegen ein Jahresumfang von ca.
58 % der jahresarbeitszeit),
wenn
überwiegend in der Forschung: 6-12 LVSt;
überwiegend
in der Lehre: 13-19 LVSt
nur
in der Lehre 20-25 SWS
in
Qualifikationsphase unabhängigt ob Angestellt oder Zeitbeamter 4-6 LVSt (heute
4 SWS)
Bei
Angestellten regelt die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Wenn keine
Dienstaufgabenschreibung erstellt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung 25LVSt
Auf
Dienstaufgabenbeschreibung besteht ein Rechtsanspruch, „allerdings nur auf das
Ob und nicht auf den Inhalt“ (S. 97 Mitte Entwurf-Unterlagen)
Bewertung: In dieser
Form abzulehnen, insbesondere ohne eine tatsächliche Ausführung wie die LVSt
und die bisherige SWS [Angabe für Studierenende] sich hinsichtlich des
tatsächlichen Umfangs (Zugleich läst
sich der Entwurf so interpretieren, dass für viele Akadem Mitarbeiter kaum noch
Zeit für Beschäftigung in anderen Aufagbenbereichen bleibt. Begründet wird das jeweilige Deputat immer
mit steigendem Lehr- und Betreuungsaufwand, aber für Betreuung außer bei
Abschlussarbeit wird keine Anrechnung gewährt.
Müsste konsequenterweise geändert werden.
Stellt
man die Augenblickssituation derjenigen Kolleginnen und Kollegen (-gewöhnlich
in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis-), die auch heute schon defacto
in überwiegendem zeitlichen Aufwand (viele mit um 90% ihrer Arbeitszeit) direkt
in der Lehre tätig sind [z.B. in den Naturwissenschaften Abhalten von
Seminaren, Durchführung und Betreuung von Praktika und Übungen einschließlich
der daraus resultierenden
Organisationsleistungen, wie Gruppeneinteilungen, Einweisung von jungen
Kolleginnen und Kollegen, Protokollen und der Testierung, Kolloquien, Klausuren
(Zusammenstellen der Aufgaben, Korrektur, Bekanntmachung) sowei Teilnahme an
der Weiterentwicklung der Inhalte (Einführen neuer Experimente und Inhalte)
sowie Durchführungsformen, dem zukünftigen Aufgabenprofil der Hochschuldozenten
gegenüber, dann müssten allle vorgenannten Kollegeinnen, wenn sie mit der
Inkrafttreten des Gesetzes (spätestens ein Jahr später) nicht durch neue
Dienstaufgabenbeschreibungen anders eingesetzt werden durch die Universitäten
in die neue Personalunterkategorie Hochschuldozent überführt werden.
Die
LAM-BW hat sich seit Ihrer Gründung – und aktenkundig in allen
Anhörungsverfahren zu dem alten UG sowie zu dem LHG immer dafür eingesetzt, den
erfahrenen Einzelpersonen in unsere Gruppe, diese Lehreaufgaben (wie ggf. auch
Aufgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter)
in der Regel zu eigenständigen Durchführung zu übertragen.
Mit
diesem Vorschlag waren wir zwar nicht erfolgreich, jedoch hatten wir es
erreicht, dass diese Übertragungsmögllichekeit im Gesetz formuliert war. Diese
Möglichkeit ist auc weiterhin im § 52 Akademische Mitarebieter erhalten.
Allerdings
verstehen wir nicht die Schaffung einer neuen Unterkategorie Dozenten, die in
der Ausformung des dauerbeschäftigen Hochschuldozenten (neuer Art) , in der
Kategorie Hochschullehre auftaucht.
Meiner
Meinung nach wäre die Unterkategorie Hochschuldozent verzichtbar (ich habe eine
solche Kunstruktion schon früher als Professor-Null bezeichnet. Sie ist dort
entbehrlich und solllte als eine Möglichkeit der Dauerbeschäftigung von
promovierten Kolleginnen und Kollegen im Gesetz eingang finden. Auch früher
hatten wir auch mit der Kosten/Aufwandsseite argumentiert.
Aus
meiner Sicht ist diese expliziete Hochschullehrer-Unterkategorie ohnehin ein
kotraproduktiver Vorschlag, zumal die beiden anderen Hochschullehrekategorien
(Professoren und Juniorprofessoren) die Berechtigung zur Forschung haben.
Die
Einschätzung Gefahrenpotenzial: sauhoch, weil sie einen bequemen Weg
darzustellen scheint Lehreleistung abruffähig und in ausreichender Menge bereit
zuhalten. Bei der Diskussion im
Mittelbau an der Universität Ulm wurden hinsichtlich der Differenzierung und
dem Umfang in dem Kollengeinnen und Kollegen zukünftig eingesetzt werden sollen,
abweichende Positionen artikuliert. Gegen die vorwiegende Beschäftigung von
dauerbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen in der Lehre wurde weniger
eingewandt (da sie inerheblichem Umfang Realität ist, bis hin zu einer
faktischen eigenständigen Wahrnehmung der Aufageben, auch wenn die
Sanktionierung durch die offizielle Übertragung, versagt bliebt. .Zugleich
wurde gefordert diese Aufagen den in den Fächern und der Uiversität allseits
ekannten Kolleginnen und Kollegen offiziell zu übertragen. Aus Sicht der
Betroffenen sowie der andren Kollegen handele es sich bei der Ausübung um die
faktische Wahrnehmung der Hochschuldozentur!
Bemängelt
wurde die rahmensetzung, weil damit auch denjenigen Kollegeinnen und Kollegen,
die in der veragngenheit heftig Mittel zur Durchführung von
Forschungsoprojekten eingeworben haben, dieser Weg einfach, durch Entscheidung
des fakultätsvorstand verwehrt werden können (keine Mitwirkun an der
Entscheidung zur festlegung der Dienstaufgaben vorgesehen!!.).
Höchstbrisant
Fakultätsdeputate
S.124.
die Experimentierklausel (wer soll beantragen dürfen) ist abzunehnen, weil sie
die Verlagerungung der Lehre auf Schwächere in der Fakultät erlauben
Abschlussarbeiten
max.
2 mit max. 0,6 /Arbeit
Überleitungsvorschriften
(S.52) Mitarbeiter:
Innerhalb eines Jahre muss übergeleitet werden, Dienstaufgabenbeschreibung wird
Betroffenem bekannt gegeben, kein Einverständnis erforderlich.
Dienstaufgabenbeschreibung macht der Fakultätsvorstand
Kapazitätsermittlung:
(S.62):
eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität muss erreicht sein.
Aufnahmekapazität wird u.a. Grundlage des Lehrangebots festgesetzt, Basis:
Stellen des hauptamtlich tätigen wiss. Personals, aber keine Angabe mit welchem
Durchschnittswert die Stellen in die Berechnung eingehen. Bisher so etwa 8-9,
da aber der Durchschnitt (s.o.) nach dem neuen Gesetz höher liegt, wird auch
die Kapazität erhöht. Fast schon absehbar, dass geplant ist, die Überlast 2012
ohne nennenswerten Stellenausgleich von den Hochschulen getragen werden soll.
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Forderungen für den Akademischen
Mittelbau
Die LAM-BW hatte sich bis zur 2.ten Lesung und Verabschiedung im Landtag für
sachgemäße Veränderungen der uns betreffenden Formulierung [§52 Absatz(1)] im
neunen Landeshochschulgesetz LHG Baden-Württemberg engagiert. Letztlich
scheiterten unsere Bemühungen, vom Ausnahmetatbestand "in begründeten
Fällen" zu einer "in der Regel erfolgenden Übertragung von Aufgaben
an erfahrene wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur
selbständigen Wahrnehmung" zu gelangen, an der Formulierung im HRG,
über die unser baden-württembergisches Wissenschaftsministerium meinte nicht
hinaus gehen zu können. Wie man im § 53 "Wissenschaftliche und
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" des HdaVÄndG nachlesen
kann, hat der Bundesgesetzgeber die auch von der BAM vertretene Forderung
ignoriert.
Der Vorstand der LAM-BW wird sich weiterhin für eine sachbegründete Veränderung
beim Minister und gegenüber den Landtagsfraktionen einsetzen.
In diesem Zusammenhang sollten die Kollegenschaften an den
Landesuniversitäten bei Ihrer VOR-ORT-Argumentation auf folgende Information
zurückgreifen. Die Aufnahme der von uns gewünschten Formulierung bzw.
einer inhaltsgleichen in das baden-württembergische Gesetz, scheiterte, weil
die Ministeriablen dieses Begehren mit dem Hinweis auf das HRG ausschlossen, da
ihrer Meinung nach unsere Forderung dort nicht abdeckt würde. Der Herr
Minister Prof. Dr. Frankenberg hat in zwei Gesprächen mit dem Vorstand, mit
folgender Zusage ein Entgegenkommen signalisiert: Er würde in einem Schreiben
an die Universitäten, diesen nahe legen, wenigstens die Möglichkeiten des
Satzes " In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auf
Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbständige Wahrnehmung
von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden." [LHG
Baden-Württemberg § 52 Absatz (1)] auszuschöpfen.
Interessant ist im Hinblick auf die Übertragung von "professoralen
Aufgaben in der Lehre" sein Hinweis in der Pressekonferenz nach der
Kabinettsitzung am Dienstag, den 11. Oktober 2005, in der er ausführte, dass
bei der zu erwartenden Zunahme Studierender die Last auf die Professoren
dadurch gemindert werden können, in dem der Akademische Mittelbau
vermehrt zur Bewältigung des Lehreumfangs einzusetzen wäre.
Mit dieser Äußerung unterstützt der Minister unsere Position, nach der es im
Akademische Mittelbau entsprechend geeignete Personen zur Wahrnehmung von
professoralen Aufgaben in der Lehre gibt. Wir können belegen, dass derartige
Aufgaben de facto bereits heute sehr oft selbständig wahr genommenen werden.
Wobei dieser Sachverhalt auf das gesamte universitäre Fächerspektrum
zutrifft. Ärgerlich ist jedoch die ungleiche Handhabung der möglichen de
jure-Anerkennung dieser Selbständigkeit durch eine offizielle Übertragung auf
die Kollegin oder den Kollegen, wobei von einigen Fächern diese Möglichkeit
auffällig häufig ignoriert wird.
Sicher sprechen Haushaltsaspekte für preiswerte Lösungen, wobei der Mittelbau nicht als Lückenbüßer zum Abfedern des erwarteten Studierendenbergs instrumentalisiert werden sollte. Gleichwohl halten wir "lecturer" -ob als zeitweilig an die Universitäten versetzte Studienrätin oder delegierten Studienrat - wie Kolleginnen und Kollegen, die mit einem hundertprozentigen Lehrdeputat als wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden für eine falsche und schlechte Lösung.
Unbeschadet solcher Vorstellungen, freuen wir uns über die Ausführungen
unseres Ministers, da der Begriff "Akademischer Mittelbau" über
die Berichterstattung der Presse verbreitet wurde und zugleich die
Öffentlichkeit, nformiert wurde, dass es an Universitäten neben der
Professorenschaft eine für die Ausbildung der Studierenden qualifizierte
Statusgruppe gibt. 12.06.06
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27.04.2007 Dr. Ulrich Reuter Sprecher des
Vorstands Zur Hauptseite=> LAM-BW