Das EHFRUG und eine erste Thematisierung (26.04.2007)

Einige zentrale Neuerungen im "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (EHFRUG)". Das Massnahmenschlagwort lautet: Flexibilisierung . Es ist das "Credo" des Gesetzes, das auf der technischen Grundlage des LHG die Veränderungen angeht.

Die bisherige Gruppe der Hochschullehrer wird um den
Dozenten erweitert.  Die Personalkategorien wissenschafliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden zur neuen Personalkategorie Akademische Mitarbeiter verschmolzen; die Formulierung der Einstellungvoraussetzung bleibt, allerdings ist der Hochschulabschluss zukünftig der "bachelor"! Der Gesetzgeber räumt den Hochschulen ein, in ihren Grundordnungen Abweichungen von der Gremienzusammensetzung zu bestimmen. Weitere Flexibilisierungen betreffen neue Zuordnungen in der Hochschullehrerkategorie wie "Lehre-Professor" oder die "Forschungs_Professorin".  _____________________________________________________________________________________________________________________

Was kommt auf uns die Kolleginnen und Kollegen unmittelbar zu. Quelle sind zunächst die Änderungen  in § 52 Akademische Mitarbeiter.
Der Gesetzgeber will im § 52 Akademische Mitarbeiter die Dienstaufgabenbeschreibung verankern § 52 Absatz (1) Erweiterung Satz 1. "Akademische Mitarbeiter sind Beamte und Angestellte , denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule , insbesondere in Wissenaschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihre Dienstaufgabenbeschreibung obliegen.
Bisheriger Satz 2 im Absatz 1 wird ersetzt durch  "Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre."
Die Sätze 3 und 4 bleiben unverändert.  

Der bisherige Satz 6 wird der Satz 5, mit der Änderung wegen der  ist der erweiterten  Personalkategoriebezeichung: "ist Akademischen Mitarbeitern die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben"

Der neue Satz 6 beginnt mit dem Satz: "Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Fakultätsvorstand erlassen;" und fährt  nach dem Semikolon mit dem inhaltlich unveränderten bisherigen Satz 5 fort "in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand  auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden."
Neu sind die Sätze 7 "Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt." und 8 " Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule."

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die Folgen der Föderalismusreform, haben die baden-württembergische Hochschullandschaft erreicht. Praktisch wird der Gestaltungsfreiraum von den gemeinsamen Vorgaben des HRG auf die „Provinzen“ Bundesländer übertragen.Unser Ministerium hat die entstandene Gestaltungsmöglichkeit umgehend beim Schopfe gepackt und serviert einen (wahrscheinlich schon länger in den ministriablen Schubladen vorbereitet liegenden) Referenten-Entwurf mit dem tollen Kürzel EHFRUG.

 

Hiermit informieren wir die  Kollegenschaften über die wesentlichen Inhalte, die unseres Erachten für den Mittelbau als Gruppe sowie jede Person die unserer Gruppe angehört, potenziell betreffen können. [Zur Verbreitung nutzen wir die uns bekannten Adressen an den einzelnen Landesuniversitäten.]

Den uns vom Ministerium zu Stellungnahme überlassenen Text, haben wir weitgehend in eine komprimierte Spaltenform überführt und in der Anlage beigefügt.
Zumindest beteiligt das Ministerium die LAM-BW – als der landesweit anerkannten Mittelbau-Vertretung - am schriftlichen Anhörungsverfahren.

Zunächst Was verbirgt sich hinter der Kurzform EHFRUG 1. die formale Übersetzung =>  Erstes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich

2. (meine Übersetzung als belegter Fachmann für Abkürzungen und Akronyme) Erstes Hochschul-Flexibilisierungs-Reform Umkehrungsgesetz

{Die nachfolgende Ausführungen beruhen weitgehend auf Darlegungen ie von der Kollegin U.Weiler –Hohenheim formuliert wurden}

Tendeziell machen wir zwei wesentliche Absichten des Gesetzes aus, die für den Mittelbau Auswirkung haben.

1.         Möglichkeit der Hochschulen durch Wahrnehmung einer          Öffnungsklausel endlich die Gruppenuniversiät            auszuhebeln

Entwurf (Gesetz) räumt jeder Hochschule die Möglichkeit ein, die Beteiligung der Gruppen in den Gremien zu verändern. Wobei die aktuellen Mehrheitsverhältnisse sich wohl eher auf die Beteiligung der Nichtprofessoren beziehen werden. Aus meiner Sicht ist die Aussage, damit eine Erprobung von neuen Mitbestimmungsmodellen zu ermöglichen, als ein Vorwand zur weitgehenden Aufhebung einer Mitwirkung durch andere als die Professoren einzu schätzen.: § 10: „Zur Weiterentwicklung der Selbstverwaltung und zur Erprobung reformorientierter Modelle des Mit- und Zusammenwirkens innerhalb der Hochschule kann das Wissenschaftsministerium in der Grundordnung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 sowie des § 19 Abs. 2Nr.2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und Abs. 3, § 53 Abs.2 zulassen“

Begründet wird die Notwendigkeit zur Änderung mit der bürokratischen Erstarrung der akademischen Selbstverwaltung (Zitat Frankenberg).

Bewertung: Abzulehen,
da die gewachsenen demokratischen Entscheidungsstrukturen  [sie werden als „überwundene oder bewusst nicht übernommene Vorstellungen hochschulpolitischer Art“ diskreditiert, abgewürgt werden sollen).  Aus meiner langjährigen Erfahrung in der Gremienarbeit an den
Universitäten bestehe ich darauf, dass man der Gruppenbeteiligung nicht die Starrheit des System anrechnen darf. Für viele Mittelbau-Gremienvertreterinnen und Vertreter beanspruche ich die Feststellung, dass ihre Mitwirkung -über die gruppenspezifische Sichtweise- zur  erfolgten Entkrustung und Effizienzsteigerung beigetragen hat. Durch die Erweiterung über die professorale (Hochschullehrer)  Sicht hinaus, garantiert breite Beteiligung das wichtigste Substrat für zukunftsorientierte Entwicklung. Darüber hinausn ist es zugleich als das notwendige Gegengewicht zu einer von universitätsunkundigen Extrenmitgliedern in der Hochschulräten eingebrachten Sichtweisen.

Reale Gefahr? Ich stimme denen nicht zu, die von einer nicht tatsächlichen Gefahr ausgehen, weil sie die Einschaltung der Senate, die derzeit die Grundordnung nur mit Zweidrittel-Mehrheit ändern können, als Hürde möglicherweise falsch einschätzen. Universitäten mit ausschließlich externe Mitgliedern in den Hochschulräten sowie das Gerangel um die Besetzung bei gemischten Hochschulräten, lassen mich anderes erwarten. Formal könnte es wegen des Quorums mit der Änderung schwierig werden, jedoch zeigen mir Informationen aus verschiedenen Universitäten, dass entsprechende Mehrheiten durch eine „professorengläubige Studierendenschaft“ und ähnlich in entsprechenden Fragen agierende sonstige und wissenschaftliche Mitarbeiter auch in einem solchen Abstimmungsprozess,  „ ggf. aus Einsicht für die Allzuständigkeit“ zur Mehrheitsbeschaffend sein könnten. Die Ministeriumsgenehmigung ist hier überhaupt keine Hürde, weil bereits im Referentenentwurf formuliert ist, dass im Falle einer solchen GO-Änderung das Ministerium zustimmen wird.

2. Die Veränderungen innerhalb der Personalkategorien

Auf den ersten Blick sollte sich der Mittelbau nur mit solchen- die eigenen Gruppe direkt betreffenden Änderungen befassen. Wenn wir uns mir der den wissenschftlichen Dienst ingesamt betreffenden Sachverhalten auseinandersetzen, dann begründet sich das aus den tatsächlichen Auswirkungen für die Gruppe selbst bzw. die ihre Mitglieder angehenden.

Was soll sich was verändern? [wissenschaftliches Personal] Einführung von Forschungs- und Lehrprofessuren, Schaffung einer neuen Hochschullehreruntergruppe: den Dozenten, der Akademischen Mitarbeiter (als  gemeinsame Gruppe der wiss. Mitarbieiter und denLehrkräften für besondere Aufgabe gebildet), die durch die neuen Hochschulabschlüsse (insbesondere bachelor ) faktische Veränderung der Gruppenzusammensetzung, die Neuregelungen für das Lehrdeputat von Hochschullehrern und Mitarbeitern (und der eher nur als Gesichtpflege einzuordnenden Einführung des Titels Lehrassistent), die Fakultätsdeputate

Die angegebenen § beziehen sich zunächst auf Artikel 1 (LHG) des Entwurfs

Dazu die betroffenen § im LHG
§44: Personal

(Hochschullehrer sind Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten,

Zusammenfassung wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Kategorie „Akademische Mitarbeiter“)

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrer (Möglichkeit der Forschungsprofessuren für 5 Jahre, generell Schwerpunktsetzung möglich, Lehrprofessuren)

§ 51a Dozenten (Definition, Aufgaben, Zugangsvoraussetzung)

§ 52 Akademische Mitarbeiter (§52(1) „Dienstleister“ mit extrem variablem Aufgabenprofil, Fakultätsvorstand erstellt Dienstaufgabenbeschreibung,

§ 54 alt (Lehrkräfte für besondere Aufgaben, gestrichen)

§ 57 …Lehrassistenten

Begründung: Bei Hochschullehrern ist Ziel die Flexibilisierung von Forschung und Lehre, bei Mitarbeitern „Dienstleistungsaufgaben können künftig je nach individueller Dienstaufgabenbeschreibung spezifisch ausgestaltet werden, um … sie übergreifend flexibel einsetzen zu können.

In dem für uns (dem bisherigen Mittelbau) zentralen § 52  findet sich als Erweiterung, das Recht auf eine Dienstaufgabenbeschreibung. Womit der Eindruck einer mindestens mittelfristigen Planungsmöglichkeit erweckt wird. Beim Weiterlesen wird die Absicht klar. Der Fakultätsvorstand wird sie dem demnächst „Akademischen Mitarbeiter“ verordnen, mit der gesetzlich absicherten Situation sie jederzeit (dem Bedarf entsprechend zu verändern. Das tollste findet sich an anderer Stelle, nämlich die variable Möglichkeit sehr unterschiedlichen Umfangs, mit dem die Lehrezuordnung für die Einzelperson festgelegt wird.

Hier sehe ich, aus der Beobachtung was letzen Jahren an Universitäten schon gelaufen ist, alle Schleusen geöffnet, für die gewollte, jedoch nicht aus der Sache begründete Ungleichbehandlung der Akademischen Mitarbeiter in verschiedenen Instituten.

(Da der Entwurf in  Artikeln strukturiert ist, findet man aussagekräftige Angaben beispielsweise in Art. 7 LehrverpflichtungsVO, wo unter § 1 der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung festgelegt wird.) 
Nach geplanter Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (EHFRUG S. 33/34) allgemein  Professoren 9 LVSt, Forschunsgprofessuren 6-8 LVSt, Lehrprofessuren 10-12 LVSt, Juniorprofs 4 dann nach erfolgreicher Evaluation 6 LVSt, §1 5. Akad. Mitarbeiter a) zu gleichen Teilen in F + L 9-13 LVSt, überwiegend F 6-12 LVSt, überwiegend L 13-19 LVSt, ausschließlich L 20 – 25 LVSt, (Achtung, wenn keine Dienstaufgabenbeschreibung vorliegt 25LVSt

LVSt Lehrveranstaltungsstunden ist ein neuer Begriff, § 2 definiert „Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrangebot von einer  ehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters, die voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 angerechnet wird. Eine LVSt umfasst eine Lehrzeit von mindestens 45 Minuten.“

Auch wenn uns die im Entwurf für Hochschullehrer getroffenen Vorschläge als Gruppe nicht angehen, betreffen sie uns sehr  oft in der eigenen Arbeitsrealität und werden deshalb hier kommentiert.

Bewertung: Einführung von Forschungs- und Lehrprofessuren: Risiko der Entkopplung von Forschung und Lehre, allerdings haben Lehrprofessuren noch eine Rest an Forschung. Möglichkeit zur temporären Schwerpunktsetzung gilt nur für Professuren (Begründung S. 88 Mitte), nicht für Dozenten.

Gefahrenpotenzial: Schwerpunktsetzung erfolgt nach Zustimmung durch Fakultät/Vorstand. Durch weitere Maßnahmen (s.u.) muss dann die eingesparte Lehre ausgeglichen werden und belastet die Mitarbeiter, ohne dass sie die Möglichkeit haben sich zu wehren (Dienstaufgabenbeschreibung macht der Fakultätsvorstand, wird zur Kenntnis gegeben, nicht zustimmungspflichtig durch den Betroffenen).

Bitte den Wortlaut es ergänzend hinzugekommenen § 51 a (Dozenten) lesen.

Die Aunnahme einer Tätigkeit erfolgt nach Berufung. Die vorgesehene Struktur mit den unterschiedlichen Zugängen zur Dauerbeschäftigung (Hochshuldotzent), sieht das Bewährungsamt eine Juniordozentur vor. (meine Kurzeinschätzung: neue Abhängigkeitsverhältnisse, mit zeitlich gestuftem Aufnahmevorbehalt zum Hochschuldozent, der einzige positive einen Rettungsanker für erfolglose Juniorprofessuren auf eine Dauerbeschäftigung, allerdings ware da auch andere Möglichkeiten.)

Bewertung: Dozenturen, in dieser Form abzulehnen, da realistisch reine Lehrprofessuren ohne Forschung. Zugeordnet der Kategorie der Hochschullehrer, Bezahlung nach W2= Wiederbelebung der Billigprofessuren nach C3, damit Möglichkeit wie bei den Juniorprofessuren Lehrverpflichtung einer Fakultät billig abzudecken und Geld für Bleibeverhandlungen/Neuberufungen für W3 zu bekommen. Qualifikation ähnlich wie bei Professoren, nur völlige Sackgasse, da keine Chance mehr in Professorenlaufbahn zu wechseln (Lehrdeputat 12-16 SWS, s. S. 92 Mitte, auch Festlegung der übrigen Tätigkeit der Dozenten „Lehre betreffende Dienstaufgaben wie Curriculumentwicklung, Evaluation u.a).

Dozenten leisten ihre wissenschaftliche Arbeit in der Lehre, s. S. 88 unten, auch wenn der Verweis auf §46 prinzipiell andere Rechte und Pflichten des Hochschullehrers einschließlich der Forschung nicht ausschließt, so ist es realistisch doch der glatte Hohn. (S.92 unten). Allerdings dürfen die Dozenten nix Wichtiges werden, weder Dekan noch Prorektum, dazu bedarf es professoraler Würde (Merci Jo,.das war mir entgangen). Da reine Sackgassenlaufbahn ist die Möglichkeit zur unbefristeten Beschäftigung nur konsequent.

Gefahrenpotenzial: Sackgasse für Betroffenen, Dozenten sind Fakultätspuffer für überschüssige Lehrverpflichtung, Hochschullehrer 2. Klasse und damit realistischerweise ohne Stellen und Ausstattung, da keine zwingende Forschung. Damit auch nicht drittmittelfähig. Für wissenschaftliche Studiengänge abzulehnen, da gute Lehre auf der Einheit von Forschung und Lehre basiert.

Bewertung: Veränderung des Lehrdeputats von Hochschullehrern und Mitarbeitern EHFRUG S.34

bei gleichen Anteilen in Forschung und Lehre 9-13 LVSt  (heute: max. 9 SWS ist ggf was anderes, zumal der Mittelbauerlass damals festlegte 8 SWS: bedeuten die halbe ganzjährige Arbeitszeit; bei der Ausweitung und der für Beamte verlängerten WoArbeitszeit  resultierte bis heute für Vollzeitbeschäftige beamtete Kolleginnen und Kolllegen ein Jahresumfang von ca. 58 % der jahresarbeitszeit),

wenn überwiegend in der Forschung: 6-12 LVSt;

überwiegend in der Lehre: 13-19 LVSt

nur in der Lehre 20-25 SWS

in Qualifikationsphase unabhängigt ob Angestellt oder Zeitbeamter 4-6 LVSt (heute 4 SWS)

Bei Angestellten regelt die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Wenn keine Dienstaufgabenschreibung erstellt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung 25LVSt

Auf Dienstaufgabenbeschreibung besteht ein Rechtsanspruch, „allerdings nur auf das Ob und nicht auf den Inhalt“ (S. 97 Mitte Entwurf-Unterlagen)

Bewertung: In dieser Form abzulehnen, insbesondere ohne eine tatsächliche Ausführung wie die LVSt und die bisherige SWS [Angabe für Studierenende] sich hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs  (Zugleich läst sich der Entwurf so interpretieren, dass für viele Akadem Mitarbeiter kaum noch Zeit für Beschäftigung in anderen Aufagbenbereichen bleibt.  Begründet wird das jeweilige Deputat immer mit steigendem Lehr- und Betreuungsaufwand, aber für Betreuung außer bei Abschlussarbeit wird keine Anrechnung gewährt.
Müsste konsequenterweise geändert werden.

Stellt man die Augenblickssituation derjenigen Kolleginnen und Kollegen (-gewöhnlich in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis-), die auch heute schon defacto in überwiegendem zeitlichen Aufwand (viele mit um 90% ihrer Arbeitszeit) direkt in der Lehre tätig sind [z.B. in den Naturwissenschaften Abhalten von Seminaren, Durchführung und Betreuung von Praktika und Übungen einschließlich der daraus resultierenden  Organisationsleistungen, wie Gruppeneinteilungen, Einweisung von jungen Kolleginnen und Kollegen, Protokollen und der Testierung, Kolloquien, Klausuren (Zusammenstellen der Aufgaben, Korrektur, Bekanntmachung) sowei Teilnahme an der Weiterentwicklung der Inhalte (Einführen neuer Experimente und Inhalte) sowie Durchführungsformen, dem zukünftigen Aufgabenprofil der Hochschuldozenten gegenüber, dann müssten allle vorgenannten Kollegeinnen, wenn sie mit der Inkrafttreten des Gesetzes (spätestens ein Jahr später) nicht durch neue Dienstaufgabenbeschreibungen anders eingesetzt werden durch die Universitäten in die neue Personalunterkategorie Hochschuldozent überführt werden.

Die LAM-BW hat sich seit Ihrer Gründung – und aktenkundig in allen Anhörungsverfahren zu dem alten UG sowie zu dem LHG immer dafür eingesetzt, den erfahrenen Einzelpersonen in unsere Gruppe, diese Lehreaufgaben (wie ggf. auch Aufgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter) in der Regel zu eigenständigen Durchführung zu übertragen.

Mit diesem Vorschlag waren wir zwar nicht erfolgreich, jedoch hatten wir es erreicht, dass diese Übertragungsmögllichekeit im Gesetz formuliert war. Diese Möglichkeit ist auc weiterhin im § 52 Akademische Mitarebieter erhalten.

Allerdings verstehen wir nicht die Schaffung einer neuen Unterkategorie Dozenten, die in der Ausformung des dauerbeschäftigen Hochschuldozenten (neuer Art) , in der Kategorie Hochschullehre auftaucht.

Meiner Meinung nach wäre die Unterkategorie Hochschuldozent verzichtbar (ich habe eine solche Kunstruktion schon früher als Professor-Null bezeichnet. Sie ist dort entbehrlich und solllte als eine Möglichkeit der Dauerbeschäftigung von promovierten Kolleginnen und Kollegen im Gesetz eingang finden. Auch früher hatten wir auch mit der Kosten/Aufwandsseite argumentiert.

Aus meiner Sicht ist diese expliziete Hochschullehrer-Unterkategorie ohnehin ein kotraproduktiver Vorschlag, zumal die beiden anderen Hochschullehrekategorien (Professoren und Juniorprofessoren) die Berechtigung zur Forschung haben.

 

Die Einschätzung Gefahrenpotenzial: sauhoch, weil sie einen bequemen Weg darzustellen scheint Lehreleistung abruffähig und in ausreichender Menge bereit zuhalten.  Bei der Diskussion im Mittelbau an der Universität Ulm wurden hinsichtlich der Differenzierung und dem Umfang in dem Kollengeinnen und Kollegen zukünftig eingesetzt werden sollen, abweichende Positionen artikuliert. Gegen die vorwiegende Beschäftigung von dauerbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen in der Lehre wurde weniger eingewandt (da sie inerheblichem Umfang Realität ist, bis hin zu einer faktischen eigenständigen Wahrnehmung der Aufageben, auch wenn die Sanktionierung durch die offizielle Übertragung, versagt bliebt. .Zugleich wurde gefordert diese Aufagen den in den Fächern und der Uiversität allseits ekannten Kolleginnen und Kollegen offiziell zu übertragen. Aus Sicht der Betroffenen sowie der andren Kollegen handele es sich bei der Ausübung um die faktische Wahrnehmung der Hochschuldozentur!

Bemängelt wurde die rahmensetzung, weil damit auch denjenigen Kollegeinnen und Kollegen, die in der veragngenheit heftig Mittel zur Durchführung von Forschungsoprojekten eingeworben haben, dieser Weg einfach, durch Entscheidung des fakultätsvorstand verwehrt werden können (keine Mitwirkun an der Entscheidung zur festlegung der Dienstaufgaben vorgesehen!!.).

Höchstbrisant

Fakultätsdeputate S.124. die Experimentierklausel (wer soll beantragen dürfen) ist abzunehnen, weil sie die Verlagerungung der Lehre auf Schwächere in der Fakultät erlauben

Abschlussarbeiten max. 2  mit max. 0,6 /Arbeit

Überleitungsvorschriften (S.52) Mitarbeiter: Innerhalb eines Jahre muss übergeleitet werden, Dienstaufgabenbeschreibung wird Betroffenem bekannt gegeben, kein Einverständnis erforderlich. Dienstaufgabenbeschreibung macht der Fakultätsvorstand

Kapazitätsermittlung: (S.62): eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität muss erreicht sein. Aufnahmekapazität wird u.a. Grundlage des Lehrangebots festgesetzt, Basis: Stellen des hauptamtlich tätigen wiss. Personals, aber keine Angabe mit welchem Durchschnittswert die Stellen in die Berechnung eingehen. Bisher so etwa 8-9, da aber der Durchschnitt (s.o.) nach dem neuen Gesetz höher liegt, wird auch die Kapazität erhöht. Fast schon absehbar, dass geplant ist, die Überlast 2012 ohne nennenswerten Stellenausgleich von den Hochschulen getragen werden soll.

 Vorläufige Befassung Stand 27.042007 Ulrich Reuter c.o Universität Ulm   Institut für Analytische Chemie und Umweltchemie

 

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Forderungen für den Akademischen Mittelbau      
Die LAM-BW hatte sich bis zur 2.ten Lesung und Verabschiedung im Landtag für sachgemäße Veränderungen der uns betreffenden Formulierung [§52 Absatz(1)] im neunen Landeshochschulgesetz LHG  Baden-Württemberg engagiert. Letztlich scheiterten unsere Bemühungen, vom Ausnahmetatbestand "in begründeten Fällen" zu einer "in der Regel erfolgenden Übertragung von Aufgaben an erfahrene wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  zur selbständigen Wahrnehmung" zu gelangen,  an der Formulierung im HRG, über die unser baden-württembergisches Wissenschaftsministerium meinte nicht hinaus gehen zu können. Wie man im § 53 "Wissenschaftliche  und Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" des HdaVÄndG nachlesen kann, hat der Bundesgesetzgeber  die auch von der BAM vertretene Forderung ignoriert.
Der Vorstand der LAM-BW wird sich weiterhin für eine sachbegründete Veränderung beim Minister und gegenüber den Landtagsfraktionen  einsetzen.

In diesem Zusammenhang sollten die Kollegenschaften an den Landesuniversitäten bei Ihrer VOR-ORT-Argumentation auf folgende Information zurückgreifen.  Die Aufnahme der von uns gewünschten Formulierung bzw. einer inhaltsgleichen in das baden-württembergische Gesetz, scheiterte, weil die Ministeriablen dieses Begehren mit dem Hinweis auf das HRG ausschlossen, da ihrer Meinung nach unsere Forderung dort nicht abdeckt würde.  Der Herr Minister Prof. Dr. Frankenberg hat in zwei Gesprächen mit dem Vorstand, mit folgender Zusage ein Entgegenkommen signalisiert: Er würde in einem Schreiben an die Universitäten, diesen nahe legen, wenigstens die Möglichkeiten des Satzes " In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden." [LHG Baden-Württemberg § 52 Absatz (1)]  auszuschöpfen.
Interessant ist im Hinblick auf die Übertragung von "professoralen Aufgaben in der Lehre" sein Hinweis in der Pressekonferenz nach der Kabinettsitzung am Dienstag, den 11. Oktober 2005, in der er ausführte, dass bei der zu erwartenden Zunahme Studierender die Last auf die Professoren dadurch gemindert werden können, in dem der Akademische Mittelbau vermehrt  zur Bewältigung des Lehreumfangs einzusetzen wäre.
Mit dieser Äußerung unterstützt der Minister unsere Position, nach der es im Akademische Mittelbau  entsprechend geeignete Personen zur Wahrnehmung von professoralen Aufgaben in der Lehre gibt. Wir können belegen, dass derartige Aufgaben de facto bereits heute sehr oft selbständig wahr genommenen werden. Wobei dieser Sachverhalt auf das gesamte universitäre Fächerspektrum zutrifft.  Ärgerlich ist jedoch die ungleiche Handhabung der möglichen de jure-Anerkennung dieser Selbständigkeit durch eine offizielle Übertragung auf die Kollegin oder den Kollegen, wobei von einigen Fächern diese Möglichkeit auffällig häufig ignoriert wird. 

Sicher sprechen Haushaltsaspekte für preiswerte Lösungen, wobei der Mittelbau nicht als Lückenbüßer zum Abfedern des erwarteten Studierendenbergs instrumentalisiert werden sollte. Gleichwohl halten wir  "lecturer" -ob als zeitweilig an die Universitäten versetzte Studienrätin oder delegierten Studienrat - wie Kolleginnen und Kollegen, die mit einem hundertprozentigen Lehrdeputat  als wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden für eine falsche und schlechte Lösung.  

Unbeschadet solcher Vorstellungen, freuen wir uns über die Ausführungen unseres Ministers, da der Begriff "Akademischer Mittelbau" über die Berichterstattung der Presse verbreitet  wurde und  zugleich die Öffentlichkeit, nformiert wurde, dass es an Universitäten neben der Professorenschaft eine für die Ausbildung der Studierenden qualifizierte Statusgruppe gibt.  12.06.06
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27.04.2007 Dr. Ulrich Reuter  Sprecher des Vorstands         Zur Hauptseite=> LAM-BW